TSV Mönchröden

 

Satzung des Turn- und Sportvereins 1869 Mönchröden e.V. 

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1)
Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1869 Mönchröden e. V."
 
(2)
Der Verein wahrt die Nachfolge und die Tradition der Wiederaufnahme des Turn- und Sportlebens der im Jahre 1945 bestehenden Turn- und Sportvereine. Er bekennt sich als Nachfolger der nachgenannten, seither in Mönchröden bestandenen Vereine: 
  • Turnverein Mönchröden (gegründet im Jahre 1869) 
  • Turngenossenschaft Mönchröden  
  • Fußballclub Mönchröden
  • Spielvereinigung Mönchröden und
  • Vereinigte Turnerschaft Mönchröden.
 
(3)
Der Vereinsname trägt die Abkürzung „TSV Mönchröden“.
 
(4)
Die Vereinsfarben sind grundsätzlich „blau-weiß“.
 
(5)
Der Verein hat seinen Sitz in Rödental und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg eingetragen.
 
(6)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(7)
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V..

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
 
 
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
 
(1)
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
 
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(4)
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme einer Aufwandsentschädigung in Ausübung eines Vereinsehrenamtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (so genannte Ehrenamtspauschale). Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
(5)
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
(6)
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
 
 
§ 3 Vereinstätigkeit
 
(1)
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
 
(2)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
 
(3)
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vorstand.
 
(4)
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
 
(5) neu seit JHV2017
Der Erwerb einer befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzmitgliedschaft ergeben sich aus § 6 Beiträge. 
 
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
(2)
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
 
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss als vorläufig vollziehbar erklären.
 
(4)
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
 
(5)
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße (siehe Finanzordnung) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
 
(6)
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
 
(7)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
 
 
§ 6 Beiträge
 
(1)
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
 
(2) neu seit JHV2017  
Neben dem Jahresbeitrag können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Über diese berät und beschließt die Vorstandschaft.
 
 
§ 7 Organe des Vereins
 
(1) Das Präsidium
 
(2) Der Vorstand
 
(3) Die Mitgliederversammlung
 
(4) Die Arbeitskreise und Gremien
 
(5) Die Kassenprüfer
 
(6) Die Fördergemeinschaft des TSV Mönchröden (GbR).   JHV-2012
 
 
§ 8 Das Präsidium
 
(1)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vereinsmanager und dem Schatzmeister.
 
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vereinsmanager und den Schatzmeister jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des 26 BGB). Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.
 
(3)
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder eine Vereinsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Vor allem sind dies folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands
  • Erstellung eines Rechenschaftsberichtes
  • Das Präsidium stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Die Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ist der Haushalt zu Beginn des neuen Geschäftsjahres noch nicht verabschiedet, ist das Präsidium ermächtigt, unbedingt notwendige Ausgaben zu tätigen. Der Schatzmeister prüft die Einhaltung des Haushaltsplans vierteljährlich und erstattet dem Vorstand zeitnah Bericht.
  • Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  • Buchführung und Erstellung eines Kassenberichtes
  • Mitgliederaufnahme, -streichung und Anträge zum Ausschluss eines Mitgliedes.
 
(4)
Das Präsidium wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (JHV2017) Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Präsidiums im Amt. Das Präsidium kann sein Amt niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiges Präsidium gewählt werden, so hat das zuletzt bestehende Präsidium die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
 
(5)
Wiederwahl ist möglich.
 
(6)
Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Präsidiumsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Präsidiumsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
 
(7)
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass das Präsidium zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art im Rahmen der jeweils gültigen Geschäfts- und Finanzordnung berechtigt ist.
 
(8)
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
 
(9)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
 
(10)
Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
 
 
§ 9 Der Vorstand
 
(1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  • den Mitgliedern des Präsidiums
  • den Abteilungsleitern
  • den Arbeitskreis- und Gremiumsleitern
  • Vertretern für Jugend und Frauen
  • Vertreter der Fördergemeinschaft   JHV-2012
  • Schriftführer.
  • Der Vorstand kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete berufen.
 
(2)
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied einberufen und geleitet.
 
(3)
Der Vorstand berät das Präsidium. Weitere Aufgaben und Regelungen ergeben sich aus der Satzung und den Vereinsordnungen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
 
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, und muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidium beantragt wird.
 
(2) JHV2017 
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch das Präsidium. Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Einladung, mit Angabe der Tagesordnung, wird auf der Internetseite des TSV Mönchröden veröffentlicht. 
 
(3)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
 
(4)
Alle Mitglieder ab 14 Jahre (Jugendliche) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
 
(5)
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 
(6)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums
 
b) Genehmigung von Rechenschafts- und Kassenbericht sowie Entlastung der betreffenden Organe
 
c) Genehmigung des Haushaltplanes
 
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
 
e) Berufung gegen Beschlüsse des Präsidiums oder des Vorstandes
 
f) Entscheidungen über Anträge an die Mitgliederversammlung
 
g) Wahl eines Schriftführers und seines Stellvertreters
 
h) Wahl der zwei Kassenprüfer und die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
 
i) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
 
j) Beschlussfassung über Neugründungen und Erweiterungen von Abteilungen
 
k) Übertragung von Aufgaben an das Präsidium oder den Vorstand
 
l) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
 
(7)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen, in der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. Sind eintragungs- und/oder mitteilungspflichtige Änderungen beschlossen worden, ist eine Abschrift des Protokolls unverzüglich dem zuständigen Finanzamt zu übersenden!
 
 
§ 11 Kassenprüfung
 
(1)
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
 
 
§ 12 Abteilungen
 
(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
 
(2)
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
 
 
§ 13 Arbeitskreise und Gremien
 
(1)
Durch Beschluss des Vorstandes können rechtlich unselbstständige Arbeitskreise, bzw. Gremien für dauerhafte oder projektbezogene Aufgaben gebildet werden. Das Nähere regelt die jeweilige Aufgabenordnung des betreffenden Arbeitskreises, bzw. Gremiums.
 
(2)
Die Arbeitskreise, bzw. Gremien können kein eigenes Vermögen bilden.
 
 
§ 14 Vereinsjugend
 
(1)
Die Jugend des Vereins ist den jeweiligen Abteilungen zugeordnet. Die Führung und Verwaltung erfolgt über die Abteilungsordnung.
 
(2)
Das Nähere regelt die Jugendordnung der Abteilungen.
 
 
§ 15 Auflösung des Vereins
 
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
 
(2)
Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Rödental mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
 
 
§ 16 Salvatorische Klausel und Inkrafttreten
 
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht. In einem derartigen Fall ist eine wirksame und durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für eventuelle Satzungslücken.
 
(2)
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.03.2008 geändert und in der vorliegenden Neufassung beschlossen. Die Neufassung tritt mit Eintragung beim Vereinsregister in Kraft. 

Landesliga

Fußball Landesliga Nordwest Saison 2023/24 - Spielplan der Rückrunde des TSV Mönchröden

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